Revision zurückgewiesen

Die vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassene Revision zum Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärme Fachsenfeld wurde gestern vom dortigen 8. Senat zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die rechtliche Frage zu prüfen, in wie weit die Staatszielbestimmung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Artikel 20a des Grundgesetzes geeignet ist, einen kommunalen Anschluss und Benutzungszwang nach § 11 Gemeindeordnung Baden-Württemberg zu rechtfertigen. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen, weil das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe zur Beanstandung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Mannheims (VGH) sah. Der VGH führt in seiner Entscheidung vom März 2004 aus, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärme lediglich dann zulässig ist, wenn die Fernwärmeversorgung und die damit verbundenen Schadstoffverringerungen darauf gerichtet sind, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Auch wenn ein verbesserter Klimaschutz durch geringere Gesamtemissionen außerhalb des örtlichen Wirkungskreis letztendlich den Gemeindeeinwohnern wie allen anderen Bewohner zu Gute käme, so würde diese sehr mittelbare Förderung des Wohls der Gemeindeeinwohner keinen hinreichenden, den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten örtlichen Bezug, aufweisen. Diese Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt. Eine andere Beurteilung hätte sich dann ergeben, wenn der VGH Artikel 20a Grundgesetz nicht ausreichend gewürdigt hätte, was jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall war. Die Berücksichtigung von Artikel 20a Grundgesetz, wie sie vom VGH zu Grunde gelegt wurde, konnte vom Bundesverwaltungsgericht, auch wenn sie rechtsfehlerhaft gewesen sein mag, nicht korrigiert werden. Das Urteil wirkt lediglich zwischen den Parteien. Bereits angeschlossene Grundstückseigentümer können sich nicht auf diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes berufen. Über die weitere Vorgehensweise und die aus dem Urteil resultierenden Ergebnisse wird der Gemeinderat nun beraten, zumal das Land Baden-Württemberg das Urteil des VGH zum Anlass nahm, § 11 der Gemeindeordnung zu ändern. In seiner Begründung weist das Land darauf hin, dass gerade in solchen Fällen der Anschluss- und Benutzungszwang möglich wird. Auch darauf hat das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
© Stadt Aalen, 24.11.2005