Weitergabe von Einwohnermeldedaten - Eintragung einer Übermittlungssperre im Melderegister

Der Gesetzgeber erlaubt es personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte weiterzugeben. Er gibt dem Bürger jedoch die Möglichkeit, diese Weitergabe durch eine Übermittlungssperre zu unterbinden.

Ein Antrag für die Übermittlungssperre kann direkt beim Meldeamt oder per $(link:i:3421|Internet|_top)$ in folgenden Fällen gestellt werden: $(list:ol:Wenn Sie nicht möchten, dass die Stadt Aalen bei Ihrem Geburtstag oder Ihrem Ehejubiläum dieses Ereignis sowie weitere Informationen wie beispielsweise Ihren Namen und Ihre Anschrift veröffentlicht und an Presse und Rundfunk weitergibt, so können Sie nach § 34 Abs. 2 MG widersprechen. ~Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl eine Gruppenauskunft (z. B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahren alt sind) aus dem Melderegister beantragen. Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor der Weitergabe nach § 34 Abs. 1 MG widersprochen haben. ~Wenn Sie nicht möchten, dass Informationen zur Erstellung von Einwohnerbüchern oder ähnlichen Nachschlagewerken weitergegeben werden, können Sie ebenfalls nach § 34 Abs. 3 MG widersprechen. ~Einfache Melderegisterauskünfte (Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschriften) können nach § 32 a des Meldegesetzes unter bestimmten Voraussetzungen auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Wenn Sie dies nicht möchten, so können Sie ebenfalls widersprechen. ~Wenn Sie nicht möchten, dass die Meldebehörde Daten einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt, der Sie nicht angehören, so kann der Datenübermittlung widersprochen werden. Denn nach § 30 Abs. 2 Satz 1 dürfen Daten vonr Familienangehörigen der Mitglieder, die einer anderen oder gar keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, unter denselben Voraussetzungen übermittelt werden wie die Daten der Mitglieder selbst.)$
© Stadt Aalen, 18.11.2008